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ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen
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omsels.info – Der Online-Kommentar zum UWG
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Einführung in das Wettbewerbsrecht (UWG)
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Anwendungsbereich des UWG
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Hinweise zur Haftung
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1. Stichwortliste der UWG-Verbote
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2. UWG-Gesetzestext mit direkten Links in die Kommentierung
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Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
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Verstoß gegen Grundsätze der unternehmerischen Sorgfalt
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Herabsetzung eines Konkurrenten oder seiner Waren oder Dienstleistungen
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Äußerung oder Weitergabe von Unwahrheiten
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aggressive geschäftliche Handlungen
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Irreführung
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Irreführung durch Unterlassen
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vergleichende Werbung
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E-Mail-, Telefon- und Telefaxwerbung
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English Version
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§ 1 UWG Zweck des Gesetzes
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§ 2 UWG Definitionen
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§ 3 UWG Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
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§ 3a Rechtsbruch
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§ 4 UWG Mitbewerberschutz
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§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
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§ 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen
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§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen
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§ 5b UWG Wesentliche Informationen
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§ 5a UWG Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
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§ 6 UWG Vergleichende Werbung
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§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
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§ 8 UWG Unterlassung und Beseitigung
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§ 8a UWG Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
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8b UWG Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
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8c UWG Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
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§ 9 Schadensersatz
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§ 10 UWG Gewinnabschöpfung
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§ 11 UWG Verjährung
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§ 12 UWG Einstweiliger Rechtsschutz, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
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§ 13 Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung
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§ 13a Vertragsstrafe
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§ 14 UWG Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
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§ 15 UWG Einigungsstellen
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§ 16 UWG Strafbare Werbung
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§ 20 UWG Bußgeldvorschriften
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Mitbewerber
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Verbraucherinnen und Verbraucher
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sonstigen Marktteilnehmer
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geschäftlichen Handlungen
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Regelung besonderer Aspekte
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„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige sich entschließt, tätig zu werden
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geschäftliche Handlung
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Online-Marktplatz
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Unternehmer
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Fernabsatzverträge
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Ranking
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Unternehmer
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„unternehmerische Sorgfalt“ der jeweilige Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich jeweils gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält
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Verhaltenskodex
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„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls getroffen hätte
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§ 3 UWG Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
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Verbraucher
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wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen
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(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
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Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln
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Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen
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Marktteilnehmer
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geschäftlichen Entscheidung
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(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend,
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mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist
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(4) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
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(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
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(3) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
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kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht
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§ 5b UWG Wesentliche Informationen
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so angeboten, dass
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wesentlichen Merkmale
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Identität und Anschrift des Unternehmers
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Gesamtpreis
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Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten
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Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
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Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf
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bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt
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Hauptparameter
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Gewichtung
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unmittelbar und leicht zugänglich
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Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben
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Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen
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§ 5c UWG Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
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irreführende
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Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
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1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht
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2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
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Gefahr von Verwechslungen
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4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
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5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft
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6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt
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§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
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(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
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§ 7a UWG Einwilligung in die Telefonwerbung
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Unternehmen
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Beseitigung
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Unterlassung
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(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
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Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu
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jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
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denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
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den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach
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§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes
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Richtlinie (EU) 2020/1828
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Richtlinie 2009/22/EG
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den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
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Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.
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§ 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
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Abmahnungen
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Vertragsstrafen
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§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
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die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen
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Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit
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anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt
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Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch
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überhöhte Vertragsstrafen
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Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus
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mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln
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Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen
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Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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§ 9 Schadensersatz
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Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten,
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§ 10 UWG Gewinnabschöpfung
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§ 11 UWG Verjährung
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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
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Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
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(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
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Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
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In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden
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(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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Telemedien
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(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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§ 13a Vertragsstrafe
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Einigungsstelle nach § 15
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§ 14 UWG Sachliche und örtliche Zuständigkeit
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(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
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Unterlassungsanspruchs
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Ordnungsgeld
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einstweiligen Verfügung
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§ 16 UWG Strafbare Werbung
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Anhang (zu § 3 Absatz 3)
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die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung
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der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt
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die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden
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21. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
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Urheberrecht
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Markenrecht
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Patentrecht
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Kontakt
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